
- Vorlage der Jahresberechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr und des Wirtschaftsplans für das laufende oder folgende Wirtschaftsjahr zur Beschlussfassung in der ordentlichen Versammlung.
- Geordnete Aufbewahrung aller Verwaltungsunterlagen.
- Durchführung einer geordneten Kontenführung und Verwaltung der eingenommenen Gelder.
- Ausweis der Kosten gem. § 35 a Abs. 1,2 EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- bzw. Handwerkerleistungen) in der Jahresabrechnung bzw. durch gesonderte Aufstellung als Anlage zur Jahresabrechnung bzw. durch gesonderte Aufstellung als Anlage zur Jahresabrechnung.
- Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Mahn- und Klageverfahren.

