Finanzielle Verwaltung

  • Vorlage der Jahresberechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr und des Wirtschaftsplans für das laufende oder folgende Wirtschaftsjahr zur Beschlussfassung in der ordentlichen Versammlung.
  • Geordnete Aufbewahrung aller Verwaltungsunterlagen.
  • Durchführung einer geordneten Kontenführung und Verwaltung der eingenommenen Gelder.
  • Ausweis der Kosten gem. § 35 a Abs. 1,2 EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- bzw. Handwerkerleistungen) in der Jahresabrechnung bzw. durch gesonderte Aufstellung als Anlage zur Jahresabrechnung bzw. durch gesonderte Aufstellung als Anlage zur Jahresabrechnung.
  • Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Mahn- und Klageverfahren.