Vorlage der Jahresberechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr und des Wirtschaftsplans für das laufende oder folgende Wirtschaftsjahr zur Beschlussfassung in der ordentlichen Versammlung.
Geordnete Aufbewahrung aller Verwaltungsunterlagen.
Durchführung einer geordneten Kontenführung und Verwaltung der eingenommenen Gelder.
Ausweis der Kosten gem. § 35 a Abs. 1,2 EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- bzw. Handwerkerleistungen) in der Jahresabrechnung bzw. durch gesonderte Aufstellung als Anlage zur Jahresabrechnung bzw. durch gesonderte Aufstellung als Anlage zur Jahresabrechnung.
Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Mahn- und Klageverfahren.